Fachanwalt Familienrecht in Halle (Saale)
Sowohl für die Scheidung als auch für den Abschluss eines Ehevertrages ist der fundierten Rechtsrat eines Fachanwaltes für Familienrecht unentbehrlich.
Fachanwälte für Familienrecht sind besonders qualifiziert, um in oft emotional belasteten Familiensachen professionell zu vertreten und zu beraten.
Unsere Fachanwältin für Familienrecht steht Ihnen mit dem notwendigen Fachwissen im Familienrecht, ihrer langjährigen Berufserfahrung und ständigen Fortbildung, kompetent in allen familienrechtlichen Fragen zur Verfügung.
Als langjährige Verfahrensbeiständin behält sie auch das Wohl und die Interessen Ihrer Kinder im Blick.
Unsere Fachanwältin für Familienrecht berät und vertritt sie bei
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Scheidung
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Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
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Trennung und Trennungsjahr/Trennungsvereinbarung
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Lohn- und Gehaltsansprüche
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Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt)
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Sorgerecht
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Umgangsregelungen/Wechselmodell
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Gewaltschutzverfahren und häuslicher Gewalt
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Zuweisung der Ehewohnung/Wohnrecht im gemeinsamen Familienheim
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Stalking (Nachstellung)
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Erstellung/Änderung von Eheverträgen
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Vereinbarung/Aufhebung des Güterstandes (Zugewinnausgleich, Gütertrennung)
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Aufteilung des Vermögens
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Nutzung/Aufteilung der Immobilie bei Trennung oder Scheidung
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Zugewinnausgleich
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Versorgungsausgleich/Rentenausgleich
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Regelungen zu gemeinsamen Krediten
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Anerkennung/Anfechtung der Vaterschaft
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Fragen der Adoption
In 3 Schritten zu Ihrem Anwalt für Familienrecht
Unsere Anwälte für Familienrecht

Lassen Sie keine Zeit verstreichen!
Warum sollten Sie unsere Fachanwältin für Familienrecht einsetzen?
FAQ zum Familienrecht: Ihre wichtigsten Fragen, verständlich beantwortet:
Bestenfalls lassen Sie sich beraten, bevor Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen.
Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen werden. Der Grund der Trennung spielt für die Scheidung keine Rolle. Voraussetzung für die Einreichung eines Scheidungsantrags ist, dass die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben und die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ablehnen. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen (Trennung von Tisch und Bett).
Man unterscheidet zwischen dem Familienunterhalt, dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Je nach wirtschaftlicher Situation können bedürftige Ehegatten sowohl Anspruch auf Trennungsunterhalt als auch auf nachehelichen Unterhalt haben.
Beide Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, und zwar solange, bis diese selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Eine Altersgrenze hierfür gibt es nicht. Leben Eltern voneinander getrennt, erbringt der Elternteil bei dem das Kind lebt, durch die Erbringung von Betreuungs- und Erziehungsleistungen den Unterhalt in Form eines Naturalunterhalts. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt, dessen Berechnungsgrundlage das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Elternteils ist, welches ermittelt werden muss. Der Kindesunterhalt bestimmt sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle.
Die meisten Eheleute leben in Deutschland in einer Zugewinngemeinschaft. Sofern die Eheleute keine abweichende ehevertragliche Regelung treffen, tritt mit Eheschließung dieser Güterstand ein. Der Güterstand endet durch Scheidung, Vereinbarung eines anderen Güterstandes, in der Regel des Güterstandes der Gütertrennung und durch den Tod des Ehegatten. Das Vermögen, welches von den Ehegatten in die Ehe eingebracht wird und welches sie während der Ehe erwirtschaften, bleibt Alleineigentum des Ehegatten. Erst bei der Beendigung des Güterstandes findet durch die Gegenüberstellung des Vermögens bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und am Tag der Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung, Ehevertrag oder Tod (Endvermögen) ein Zugewinnausgleich statt.
Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht der Kindeseltern, sich um die Person (sogenannte Personensorge) und das Vermögen (sog. Vermögenssorge) des Kindes zu kümmern. In der Regel steht das Sorgerecht beiden Elternteilen gemeinsam zu. Dies ändert sich auch nach einer Trennung nicht. Wichtige Entscheidungen für das gemeinsame Kind sind daher von den Eltern weiterhin gemeinsam zu treffen.
Kinder haben das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Zugleich hat jeder Elternteil das Recht, aber auch die Pflicht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Das Umgangsrecht gewährt dem Elternteil persönlichen Kontakt, aber auch telefonische Kontakte.